Satzung des Gesangverein Liederkranz 1862 Weingarten/Baden e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gliederung des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Gesangverein Liederkranz 1862 Weingarten (Baden) e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Weingarten (Baden) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim (Nr. VR 120112) eingetragen.

3. Vereinsjahr und Geschäftsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied im Badischen und Deutschen Chorverband.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Gesangverein Liederkranz 1862 Weingarten/Baden e.V. bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur. Die Zweckerfüllung wird insbesondere erreicht durch:

-    die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs
-    das Abhalten von regelmäßig Singstunden
-    Veranstaltung von Konzerten, Probenwochenenden Chorreisen
-    Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine
-    internationale Begegnung mit anderen Chören zum Zweck des kulturellen Austausches.-

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4a Mitglieder

1. Der Verein setzt sich zusammen aus

a) Aktiven Mitgliedern
b) Fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und die Satzung anzuerkennen.

3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

4. Die Aufnahme von Minderjährigen ab 16 Jahren ist möglich. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Diese müssen auch für den Beitrag aufkommen. Siehe Beitragsordnung.

5. Die Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenmitglied regelt die gesonderte Ehrenordnung.

§ 4b Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

2.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3.Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Stimmberechtigt bei der Mitliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind, z.B. Umstellung von aktiver auf passive Mitgliedschaft.

6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abschnitt 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt wird sofort wirksam, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt werden.

3. Mitglieder, die Ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen bzw. von der Mitgliederliste gestrichen werden.

4. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes Einspruch einlegen, über den der geschäftsführende Vorstand entscheidet. Seine Entscheidung ist endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zu dieser Entscheidung.

§ 6 Beitragspflicht

1. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag jährlich innerhalb des 1. Quartals zu entrichten.

2. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

1. Die Mittel (Mitgliederbeiträge, etwaige Gewinne und andere Zuwendungen) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins – außer etwaigen Sacheinlagen – nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Dieser Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten im Folgejahr für das abgelaufene Jahr geltend gemacht werden. Die daraus abgeleiteten Zahlungen müssen vom Vorstand einzeln genehmigt werden und dürfen die finanziellen Möglichkeiten des Vereins nicht übersteigen.

3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 8 Chorleiter

Die musikalische Leitung (Chorleiter) einer jeden Sängergruppe des Vereins wird im Einvernehmen mit der jeweiligen Sängergruppe vom geschäftsführenden Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages angestellt. Die musikalische Leitung ist für die musikalische Arbeit in der jeweiligen Gruppe verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher musikalischer Programme und das Auftreten in der Öffentlichkeit.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 11 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.

2. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine interne Geschäftsordnung.

§ 12 Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die in vom zuständigen Vorstandsmitglied einzuberufenden Sitzungen gefasst werden.Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes können auch im Umlaufverfahren gefasstwerden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

§ 13 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Referenten der einzelnen Chorgruppen. Die Referenten nehmen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil, im Verhinderungsfall deren Vertreter. Die Stellvertreter der Referenten können bei Bedarf als beratende Mitglieder fungieren.

2. Der Gesamtvorstand entscheidet in Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

3. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften in § 12 analog. Jede Chorgruppe hat eine Stimme.

§ 14 Amtsdauer des Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Referenten und ihre Stellvertreter werden von den Aktiven der jeweiligen Chorgruppe ebenfalls für zwei Jahre gewählt.

2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand oder die jeweilige Chorgruppe ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 15 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

-    Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
-    Regelung der Beitragsordnung
-    Wahl und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern
-    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
-    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes
-    Entlastung des Vorstandes
-    Beschlussfassung über sonstige Anträge gemäß Tagesordnung

§ 16 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte jährlich im 1. Halbjahr stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzten vom Mitglied gegenüber dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten versendet wurde.

2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung, schriftlich stellen. Die Frist hierfür ist der Einladung zu entnehmen. Über die Aufnahme der Anträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 17 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe verlangt wird.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Vor Beginn der Wahlen wird bei offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.

2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-    Ort und Zeit der Versammlung
-    die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
-    die Zahl der erschienenen Mitglieder
-    die Tagesordnung
-    die einzelnen Abstimmungsergebnisse
-    die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen muss der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden oder als Anlage beigefügt werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Will ein zu wählendes Mitglied oder mindestens 10 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder eine schriftliche Wahl, so ist die Wahl schriftlich durchzuführen.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 19 Berichterstattung

Der geschäftsführende Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, einen Bericht über die Kassenlage und einen Bericht über das Vereinsgeschehen. Die Referenten berichten über die Arbeit in den jeweiligen Abteilungen.

§ 20 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben weder Sitz noch Stimme im Vorstand. Die Prüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich solche Prüfungen durchzuführen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer lediglich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands je einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Vermögen an den Verein Blut e.V. Weingarten zu überweisen, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.

§ 22 Datenschutzverordnung

Personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und verändert.

Das weitere regelt eine Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 23 Sonstiges

Die Bestimmungen des Jugendschutzes (z.B. JuSchG) werden durch einen Jugendschutzbeauftragten gewährleistet.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

1. Die Mitgliederversammlung hat die Satzungsänderung am 13. Juli 2022 beschlossen. Die Satzungsänderung ist sofort in Kraft getreten. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 27. März 2013 insoweit, als sie diese ändert bzw. ergänzt.

2. Das Amtsgericht – Registergericht – Mannheim hat bestätigt, dass die Satzungsänderung am 9. August 2022 unter dem Aktenzeichen VR 120112 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

 

Weingarten, den 26. August 2022